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Deutsche SS-Themenarmee?

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netbuster21:
Wie sieht es eigentlich nochmals mit der Legslität in Deutschland aus? Die Wolfsangel der 2.XX sollte eigentlich verboten sein, oder?

Wenn ich mir jetzt die Box der 2ten kaufen würde, würde ich mich mit dem Erwerb strafbar machen?
Würde ich mich nicht mehr strafbar machen, wenn die Runen mit Eding übermalt werden, aber überall noch XX steht?
Würde ich mich wegen den Decals strafbar machen?

Ciao neti

Tattergreis:
Wenn Du nicht fragst, kannst Du Dich vor Gericht auf Unwissenheit berufen :D

Gelber:
Wenn es strafbar wäre, dürfte man das theoretisch gar nicht erst in Deutschland einführen, bzw. vertreiben,
ohne es auf der Verpackung unkenntlich zu machen.
Aber da macht sich eher der Einzelhändler strafbar.

XX ist in der Runenform verboten, ansonsten eigentlich nicht, so weit ich weiss.

Die Wolfsangel nur in bestimmten Zusammenhängen verboten...
Mit meinem begrenzten Wissen meine ich, dass du es zwar als Decals auf deine Panzer machen kannst,
aber sobald du die Modelle aus deinem Hobbyraum entfernst und zum spielen irgendwohin mitnimmst,
verwendest, zeigst und verbreitest du die Zeichen in der Öffentlichkeit an eine größere und nicht kontrollierbare Zahl an Personen und machst dich damit theoretisch strafbar... o.O

Ich weiss schon wieso ich bischer goar keine Symbole an meine Fanrzeuge gemacht habe....

Edit:
§86 StGB, damit ists auch vorbei mit der Unwissenheit :D



nightwind:
Hallo,

ich hatte vor ein paar tagen eine Angeregte Diskussion mit einen Händler, der Cobra wegen der enthaltenen Runen nicht vertreibt - eine Entscheidung die verstehen kann, da die Runen ein in Deutschland verbotenes Symbol sind.

Das öffentliche zur Schau tragen von den Runen würde ich auch als gesetzeswidrig einstufen (bin aber kein Jurist), und das anbringen von entsprechenden Decals ebenfalls.

ich würde im Cobra zumindestens alles entsprechende schwärzen...

Zur Begründung hier ein BGH Urteil und der dazugehörige Gesetzestext, was jeder daraus macht, sollte er mit sich und dem Gesetz ausmachen ...

LG Nightwind

(BGH 25,33, 137): "Bei der kommerziellen Massenverbreitung von originalgetreuen, mit Hakenkreuz versehenen Modellflugzeugen" trifft 86a zu; "wegen des Gewöhnungseffektes für Jugendliche".

 § 86 Strafgesetzbuch
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen(1) Wer Propagandamittel  1.  einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
 2.  einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
 3.  einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
 4.  Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,


im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

 § 86a
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  1.  im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
 2.  Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.


(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Gelber:
Ansonsten hier auch ein Link zu einer Broschüre des Verfassungsschutzes zu dem Thema:
http://www.verfassungsschutz.de/download/SHOW/broschuere_0612_RE_Kennzeichen_12.2.07.pdf

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